Statuten
 1 Name und Sitz

11 Unter dem Namen "Kirchenchor Pfäffikon" besteht ein Verein mit Sitz in
8808 Pfäffikon.

 

    2 Zweck

    21 Der Verein pflegt und fördert die vokale und instrumentale Kirchenmusik auf der Grundlage der kirchlichen Weisungen und der Bedürfnisse der Pfarrei.

    22 Er gestaltet Gottesdienste, Andachten und kirchenmusikalische Veranstaltungen mit.

    23 Er ist Mitglied des Kirchenmusikverbandes des Kt. Schwyz und des Diözesanverbandes.

    24 Er kann auch andere Anlässe veranstalten oder daran teilnehmen, sofern die Erfüllung der Hauptaufgabe gewährleistet ist.

 

    3 Mitgliedschaft

    31 Der Verein besteht aus Aktiv- und Ehrenmitgliedern.

    32 Die Aktivmitgliedschaft kann mit dem 15. Altersjahr erworben werden.

    33 Zu Ehrenmitgliedern können Aktivmitglieder für 20 Jahre Mitgliedschaft ernannt werden oder Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

    34 Schüler oder vorübergehend Mitwirkende können mitsingen, ohne Rechte und Pflichten der Vereinsmitgliedschaft anzunehmen.

    35 Die Vereinsversammlung kann auf Antrag des Vorstandes Richtlinien über die Mitgliedschaft erlassen.

    36 Über die Aufnahme und einen allfälligen Ausschluss entscheidet die Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes.

 

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        • Appell und Wahl der Stimmenzähler
        • Protokoll der letzten Generalversammlung
        • Jahresbericht des Präsidenten und des Dirigenten
        • Rechnungsablage und Revisorenbericht
        • Genehmigung des Budgets
        • Vereinsbeitrag
        • Mutationen und Ehrungen
        • Wahlen
        • Anträge des Vorstandes
        • Verschiedenes (Traktandum ohne Beschlüsse)
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        • Anträge von Mitgliedern, die mindestens 14 Tage vor der GV dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind
        • Regelung der Finanzkompetenz des Vorstandes
        • Wahl einer Reisekommission
        • Vereinsausflüge
        • Statutenrevision (partiell oder total)
    • 410 Die Generalversammlung findet jährlich im Januar oder Februar statt.

      411 Sie wird durch den Vorstand einberufen.

      412 Die Traktandenliste umfasst üblicherweise:

      413 Ausserdem kann die Generalversammlung beschliessen über:

  • 4 Organe

    Die Organe des Vereins sind:

    41 Generalversammlung
    42 ausserordentliche Versammlung
    43 Vorstand
    44 Musikkommission
    45 Rechnungsprüfer

    41 Generalversammlung

 

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      420 Ausserordentliche Versammlungen werden einberufen, sofern es der Vorstand beschliesst oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder wünscht.
      Gleichzeitig ist die Traktandenliste bekanntzugeben.

      421 Die Frist für diese Einberufung beträgt eine Woche.
      Die a.o. Versammlung kann auch im Anschluss an eine Probe abgehalten werden.

  • 42 a.o. GV

 

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      430 Der Vorstand besteht aus dem Präses, dem Präsidenten, Vice-Präsidenten, Aktuar, Kassier, Materialverwalter, Beisitzer(n) und von Amtes wegen dem Dirigenten und Organisten. Präsident/-in und Vize-Präsident/-in können durch zwei gleichberechtigte Präsident/-innen im Co-Präsidium ersetzt werden.

      431 Er vertritt den Verein nach aussen.
      Er befasst sich mit den laufenden Geschäften.
      Er bereitet die Vereinsversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus.
      Er ist im Rahmen des Budgets und des Vereinszwecks befugt, über die Vereinsausgaben zu beschliessen.
      Er ist berechtigt zu Auslagen ausserhalb des Budgets, sofern sie den Betrag von gesamthaft Fr. 1000.- pro Vereinsjahr nicht überschreiten.

      432 Im Übrigen ist er für alles zuständig, was nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist.

      433 Präsident/-in, Vize-Präsident/-in oder die gleichberechtigten Co-Präsident/-innen führen zusammen mit Aktuar/-in oder Kassier/-in Kollektivunterschrift.
      Der/die Präsident/-in, bzw. Co-Präsident/-innen hat/haben in allen Kommissionen -  ausgenommen der Revision - Stimmrecht.

      434 Dem Dirigenten obliegt die musikalische Führung des Vereins.
      Er wird vom Kirchenrat gewählt.
      Er wählt ergänzend zum Rahmenprogramm einzelne Chorwerke aus.
      Er kann Vor- oder ausnahmsweise Sonderproben durchführen.

      435 Der Kassier ist für die Führung der Vereins- und Reisekasse sowie der Fonds und der Gesamtrechnung zuständig.

      436 Der Aktuar führt das Protokoll und erledigt die Korrespondenz.

      437 Der Materialverwalter betreut zusammen mit dem Dirigenten die Musikalien.

  • 43 Vorstand

 

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      440 Die Generalversammlung wählt die Mitglieder der Musikkommission. Dirigent, Organist und Präses sind von Amtes wegen deren Mitglieder.

      441 Sie wird vom Dirigenten einberufen. Er führt den Vorsitz.

      442 Sie beschliesst den generellen Probenplan, das musikalische Rahmenprogramm sowie die neu einzuübenden Chorwerke.

      443 Die Singdaten werden in Übereinstimmung mit dem Präses (Pfarrer) vereinbart.

  • 44 Musikkommission

 

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      450 Die Generalversammlung wählt mindestens zwei Revisoren.

  • 45 Rechnungsprüfer

 

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      460 Die Amtsdauer der Kommissionsmitglieder beträgt zwei Jahre.
      Präsident und Vice-Präsident werden alternierend gewählt.
      Wiederwahlen sind grundsätzlich möglich.

  • 46 Amtsdauer

 

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    • Beiträgen der öffentlichen Körperschaften
    • Kirchenopfern
    • Vergabungen, Beiträgen, Erlös aus Veranstaltungen etc.
    • Mitgliederbeitrag. Die Höhe des Beitrags ist jährlich an der Generalversammlung zu bestimmen.
    • Beiträgen von Gönnern
    • Beiträge, die von der Vereinsversammlung oder vom Vorstand im Rahmen seiner Kompetenz beschlossen werden
    • Ausgaben, die mit der gewohnten Vereinstätigkeit direkt verbunden sind
    • Kosten der Vereinsanlässe
    • übliche Geschenke
    • allfällige Entschädigungen
  • 5 Finanzen

    51 Der Kassier führt die laufenden Bücher und erstellt den Jahresabschluss mit Vermögensrechnung.

    52 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

    53 Die Vereinskasse trägt folgende Ausgaben:

    54 Für die Verbindlichkeiten haftet nur das Vereinsvermögen.

 

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        611 Antragsrecht gemäss § 412 und 413

        612 Musikalische Gestaltung des Trauungsgottesdienstes

        613 Musikalische Gestaltung des Trauergottesdienstes

        614 Anmeldung durch den Präsidenten bei den zuständigen Organen für Auszeichnungen

        615 Teilnahme an Vereinsanlässen

        621 Regelmässiger Besuch der Proben und Aufführungen, sowie Teilnahme an Vereinsanlässen, wobei über die Teilnahme an Proben und Aufführungen eine Kontrolle geführt wird.

        622 Unterstützung der Vereinstätigkeit

    • 62 Die Aktivmitglieder tragen folgende Pflichten:

  • 6 Pflichten und Rechte

    61 Die Aktiv- und Ehrenmitglieder besitzen gegenüber dem Verein folgende Rechte:

 

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      71 Die Vereinsstatuten können mit Zweidrittelmehrheit jederzeit revidiert werden.

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        721 Bei einer Auflösung des Vereins sind die Vermögenswerte den Kirchenkassier zur treuhänderischen Aufbewahrung abzugeben.
        Er händigt sie einem Nachfolgeverein aus.

  • 7 Revision, Auflösung

    72 Über die Auflösung des Vereins entscheiden die Mitglieder schriftlich mit Dreiviertelmehrheit.

 

Diese Statuten sind an der Generalversammlung vom 31. Januar 1986 genehmigt worden. Sie ersetzen jene vom 28. Januar 1966.

Pfäffikon, den 22. November 1986

 Die Präsidentin. Agnes Landolt Die Aktuarin: Hildegard Züger

 

An der Generalversammlung vom 1. Februar 2002 sind die § 412 und 431 revidiert worden.
Der Präsident: Stefan Walser                  Die Aktuarin: Dewi Schneider

An der Generalversammlung vom 3. Februar 2006 sind die § 3 und 552 revidiert worden.
Die Präsidentin: Annina Herrmann          Die Aktuarin: Dewi Schneider

An der Generalversammlung vom 8. Februar 2008 sind die § 430 und 433 revidiert worden
Die Präsidentin: Annina Hermann            Die Aktuarin Dewi Schneider